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Für den Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, insbesondere bedürfen Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Lieferungen erfolgen ohne Rücksicht auf etwa anders lautende Einkaufsbedingungen oder Wünsche des Käufers nur unter den nachstehenden Bedingungen, es sei denn, dass Abweichungen, davon von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, die sich wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab LUDWIGSFELDE ausschließlich Verpackung, verstehen. Der Versand erfolgt unfrankiert. Haben wir Frachttragung übernommen, so kommen wir nur für die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht auf. Mehrfrachten, auch solche die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen (Sperrgüter, Güter von besonderem Umfang usw.) gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einer Station, nach der die Fracht billiger ist als nach der im Vertrag vorgesehenen, wird nur durch die entstandene Fracht vergütet. In allen Fällen, in denen vom Käufer nicht ganz bestimmte Weisungen für den Versand gegeben und von uns angenommen worden sind, wird dieser von uns nach unserem besten Ermessen ohne irgendwelche Verpflichtung für billigste Verfrachtung bewirkt.
Für Lieferungen nach dem Auslande sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland bestimmte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.
Gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird, falls nicht anders vereinbart, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Gewichte werden genauest von uns angegeben, jedoch ohne Verbindlichkeit.
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lager verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport- und Wasserschaden versichert.
Alle etwaigen Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten (z.B. cif, fob, franko usw.) sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren.
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme in unserer Werkstatt. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeamten vom Besteller getragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme in der Fabrik, so gilt die Ware als angenommen, sobald sie das Werk verlässt. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, zu einem späteren Zeitpunkt die Ware oder Teile derselben ohne unsere schriftliche Zustimmung an uns zurückzusenden.
Beanstandungen des Gewichtes, der Stückzahl oder der äußerlich sichtbaren Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung spätestens 8 Tage nach Empfang der Sendung geltend zu machen. Sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlenausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, unter Ausschluss weiterer Ansprüche gemäß Garantiebestimmungen.
Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens nach Ablauf der zugesicherten Garantiezeit, gerechnet vom Tage der Übergabe der Ware.
Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten die Bedingungen, die der Unterlieferer vereinbart hat, als Erweiterung zu unseren Bedingungen ebenfalls vereinbart.
Voraussetzung für die Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten nicht.
Unsere Mängelhaftung für Ersatzteile und Nachbesserungsarbeiten besteht nur bis Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Eine Haftungsübernahme erfolgt nicht, es sei denn sie wurde besonders vereinbart.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, liefern wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager.Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist - also Ausschluss einer Inverzugsetzung - tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Lager oder bei unseren Vorlieferern die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder treten Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohmaterialien oder Betriebsstillegungen bei uns oder unseren Vorlieferern ein, oder treten Ereignisse höherer Gewalt wie Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein usw., so sind wir berechtigt, den Vertrag aufzuheben.
Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsmäßige Herstellung und Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist, andernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.
Bei erheblicher Verschlechterung der geschäftlichen, insbesondere der Vermögensverhältnisse, bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren, Geschäftsauflösung oder -übertragung, Sterbefall des Bestellers und dergleichen, oder wenn der Käufer Vorräte, Außenstände oder die gekauften Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubigen bestellt, sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen und falls diese nicht genügend gestellt wird, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllungzu verlangen. Auftraggebern gegenüber, mit denen wir in der letzten Zeit nicht schon in Geschäftsverbindung waren, behalten wir uns das Recht vor, während einer zu einer Auskunftserteilung angemessenen Frist von dem Lieferungsvertrag zurückzutreten, wenn wir eine Auskunft erhalten, die uns nicht befriedigen kann.
Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Verzugszinsen und auf diese Lieferung entfallende Kosten behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen, sowie die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an uns abzutreten. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die uns gehörende Ware von dritter Seite gepfändet wird.
Zahlung hat in bar oder mit Scheck netto zu erfolgen, und zwar ohne Abzug.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen und Gegenansprüchen. Dem Besteller stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
Zahlungen sind ausschließlich in bar an uns hierher bzw. auf unsere Bankkonten zu leisten. Schecks nehmen wir nur mit dem üblichen Vorbehalt in Zahlung: lauten sie auf Nebenplätze, so übernehmen wir keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Erhebung von Protest. Die Kosten für Diskontierung und Einziehung fallen dem Besteller zur Last.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und -provisionen, wie sie von den Großbanken gefordert werden, zu leisten. Zur Entstehung unseres Rechts auf Verzugsschadenersatz bedarf es keiner Inverzugsetzung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist LUDWIGSFELDE bzw. das zuständige Amtsgericht. Der Auftraggeber erkennt diesen Erfüllungsort und Gerichtsstand ausdrücklich an.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet, den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertag sind nicht übertragbar.