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Unilift - Ihr Profi für gebrauchte Gabelstapler

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Allgemeine Bedingungen der Unilift Rental Plus

I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) der Unilift Rental Plus gelten nur in Verbindung mit einem Mietvertrag der Unilift GmbH&Co.KG (im folgenden Unilift Gabelstapler) im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Sie gelten für alle in Deutschland genutzten Geräte, für die vertraglich eine monatliche Prämie für Unilift Rental Plus (URP) vereinbart ist.

II. Leistungsumfang
1. In der URP enthaltene Leistungen zur Beseitigung von Maschinenbruchschäden:
Im Rahmen unserer URP werden unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden am Gerät behoben, die durch Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit der Gerätenutzer während der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gerätes auftreten. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Vertragspartner oder seine Repräsentanten, noch seine Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen. Übersteigen die Instandsetzungskosten den Wert des beschädigten Gerätes vor Eintritt des Schadens (Zeitwert), behalten wir uns vor, dieses durch ein vergleichbares Gerät zu ersetzen.

2. Von der URP nicht erfasste Schäden:
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen übernehmen wir im Rahmen unserer URP keine Beseitigung von

a) Schäden infolge von Mängeln, die bei Abschluss der URP bereits vorhanden waren und uns oder demjenigen, der über den Einsatz des abgesicherten Gerätes verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten;
b) Schäden, die auf den Einsatz eines erkennbar reparaturbedürftigen Gerätes zurückzuführen sind; in der URP enthalten sind jedoch Schäden, die mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang stehen oder bei behelfsmäßiger Reparatur des Geräts mit unserer Zustimmung zur Zeit des Schadens;
c) Schäden, die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen*) entstanden sind;
d) Schäden während der Dauer von Seetransporten;
e) Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost oder des übermäßigen Ansatzes von Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind.Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Maschinenteil beschädigt, so werden diese Schäden von uns im Rahmen von Ziffer II. Nr.1 und 2 behoben.
f) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer, als Transport Unternehmer oder aufgrund eines Reparaturauftrages einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so werden die Schäden zunächst von uns behoben, soweit wir dazu vereinbarungsgemäß verpflichtet sind. Ergibt sich nach Schadensbehebung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so hat unser Vertragspartner die Ansprüche auf Kostenerstattung außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich nach unseren Weisungen geltend zu machen. Die Wiederherstellungskosten sind uns zu erstatten, wenn unser Vertragspartner einer Weisung von uns nicht folgt oder wenn die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wird.
g) Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vertragspartners, seiner Repräsentanten, seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (Fahrzeugbediener) beruhen.
h) Wiederholungsschäden: Der Kunde meldet uns an einem Fahrzeug mehr als einmal pro Jahr einen Schaden mit vergleichbarem Erscheinungsbild und Schadenursache (gleiches Gerät, gleiche Komponente), der von uns bereits einmal über die URP abgewickelt wurde.

3. Der Ersatz bei Diebstahl ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

4. Die Beseitigung von Schäden für zusätzlich abzusichernde Gefahren muss vertraglich gesondert vereinbart werden.

5. Umfang der Wiederherstellung
Tritt ein von unserer URP erfasster Schaden ein (vgl. Ziffer II 1), werden wir den ursprünglichen betriebsbereiten Zustand des Gerätes wiederherstellen:
a) Zur Wiederherstellung gehören:
(1) Kostenübernahme für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
(2) Übernahme der Lohnkosten und lohnabhängigen Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
(3) Übernahme der Demontage- und Montagekosten;
(4) Übernahme der Transportkosten
(5) Übernahme sonstiger für die Wiederherstellung notwendiger Kosten, insbesondere Reisekosten;
(6) Falls ausdrücklich vereinbart, Erstattung der durch Luftfracht und/ oder Expressfracht verursachten Mehrkosten.
b) Von den Wiederherstellungskosten nicht erfasst werden:
(1) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Schadensfall notwendig gewesen wären;
(2) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
(3) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ein abgedecktes Gerät nicht in der Bundesrepublik Deutschland repariert wird;
(4) Kosten für Überbrückungsgeräte.
c) Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so sind die Kosten in der URP enthalten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten.

III. Prämie / Pauschale
1. Berechnungsgrundlage sind 7,5 % vom vereinbarten Mietpreis je Arbeitstag. Bei Langzeitmieten kann nach Absprache ein monatlicher Pauschalbetrag vereinbart werden.

IV. Vertragsdauer/ Vertragsbeendigung
1. Die Laufzeit der URP entspricht der Laufzeit des zugehörigen Unilift Gabelstapler Mietvertrags. Bei vorzeitiger Kündigung des Unilift Gabelstapler Mietvertrags endet gleichzeitig der Vertrag über die URP.
2. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung der URP aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
3. Uns steht ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere zu, wenn:
– unser Vertragspartner mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Maschinenbruchraten in Verzug ist;
– unser Vertragspartner seinen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise nachkommt;
– das Gerät ohne unsere vorherige Zustimmung einem Dritten überlassen wird und/ oder Veränderungen am Gerät vorgenommen worden sind.
4. Nach dem Eintritt eines von der URP erfassten Schadenfalles können beide Vertragspartner die Vereinbarung über die URP kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die von der URP erfassten notwendigen Reparaturen zugehen. Sofern der Kündigende nichts Anderes erklärt, wird die Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Kündigungsempfänger wirksam. Hiervon abweichend können wir ausdrücklich erklären, dass unsere Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam sein soll, spätestens jedoch zum Schluss des laufenden Vertragsjahres.
5. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Maßgebend für die Wahrung von Fristen ist der Eingang beim jeweiligen Empfänger der Kündigung.

V. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung

1. Kündigen wir die URP aus den in vorstehend Ziffer IV. Nr. 2 oder 3 dieser AB URP genannten Gründen, sind wir berechtigt, 25 % der zuletzt gültigen Monatsraten, die noch bis zum vereinbarten Vertragsende angefallen wären, als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung behalten wir uns ausdrücklich vor.

VI. Selbstbehalt

Bei Abschluss des Unilift Gabelstapler Mietvertrags vereinbaren wir mit unserem Kunden die Höhe des Selbstbehalts.Der Selbstbehalt je Schadenfall (= einzelne Schadenvorgänge) beträgt:
- EUR 2500,- für alle Geräte, soweit nicht anderweitig geregelt.
- EUR 3500,- für Geräte ab 5 to Tragkraft sowie generell für Gelände- und starre Teleskopgeräte
- EUR 5000,- für Schwerlaststapler ab 8 to Tragkraft sowie Rotor-Teleskopgeräte
- Das Abhandenkommen des Vertragsgegenstandes durch Unterschlagung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Betrug ist nicht Bestandteil der Unilift Rental Plus und der Kunde ist in diesen Fällen Schadensersatzpflichtig.

Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen mehrere Schäden an derselben Sache und besteht zwischen diesen Schäden außerdem ein Ursachenzusammenhang, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

VII. Sachverständigenverfahren
Die Vertragspartner der Vereinbarung über URP können nach Eintritt eines Schadenfalles vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Das Sachverständigenverfahren kann nach Absprache auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ausgedehnt werden. Es steht uns frei, die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch ohne Zustimmung unseres Kunden zu verlangen.
1. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jeder Vertragspartner benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann anschließend den anderen Vertragspartner unter Angabe des von ihm benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, einen zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die für den Schadensort zuständige Industrie- und Handelskammer ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
durch die für den Schadensort zuständige Industrie- und Handelskammer ernannt.
c) Die Vertragspartner dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des jeweils anderen Vertragspartners sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
2. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen sowie den Umfang der Beschädigungen und Zerstörungen;
b) die Wiederherstellungskosten;
c) den Zeitwert (Wert des Gerätes vor dem eingetretenen Schaden);
d) den Wert von Resten und Altmaterial.
3. Die Sachverständigen übermitteln beiden Vertragspartnern gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Vertragspartnern zeitgleich.
4. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Vertragspartner je zur Hälfte.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen leisten wir gemäß II. Nr. 4 dieser AB URP Wiederherstellung.
6. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten unseres Vertragspartners nach Ziffer VIII. dieser AB URP nicht berührt.

VIII. Maschinenbruchleistungen
Unilift Gabelstapler wird URP-Leistungen selbst oder durch von Unilift Gabelstapler beauftragte Unternehmen dadurch realisieren, dass die Einsatzbereitschaft des Geräts wieder hergestellt wird. Ein Anspruch auf Auszahlung von URP-Leistungen besteht nicht.

IX. Obliegenheiten des Vertragspartners

1. Bei Eintritt eines von der URP erfassten Schadenfalles hat der Vertragspartner:
a) uns den Schaden unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit telegrafisch oder fernschriftlich, anzuzeigen;
b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei unsere Weisungen zu befolgen; er hat solche Weisungen einzuholen, wenn die Umstände es gestatten;
c) das Schadenbild nach Möglichkeit durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;
d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch unseren Beauftragten nur zu verändern,
(1) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder
(2) soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder
(3) nachdem wir zugestimmt haben oder
(4) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige stattgefunden hat;
e) unserem Beauftragten jederzeit die Untersuchung des beschädigten Gerätes zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Verletzt unser Vertragspartner eine der vorstehenden Obliegenheiten, so sind wir von der Wiederherstellungspflicht und sonstigen Leistungen der URP befreit.

X. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Potsdam, wenn unser Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Klagen von uns gegen unseren Vertragspartner können bei dem für den Wohnsitz des Vertragspartners zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Deckungsvereinbarung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

XI. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen unserem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern zur Anwendung gelangt.

XII. Schlussbestimmungen

Soweit in den vorstehenden Bedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.


Stand: März 2016