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Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen der UNILIFT GmbH & Co. KG, R.-Bosch-Str.9,14974 Ludwigsfelde

Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Sie hier.

Allgemeine Bedingungen der Unilift Rental Plus (URP)

§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Mietverträge mit Ausnahme von Mietkaufverträgen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Stehen wir mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit den Kunden, soweit nicht bei Vertragsabschluss  ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.

§ 2 Vertagsgegenstand
1. Gegenstand dieses Vertrages sind die im Vertrag genannten Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Für Art und Ausführung des Vertragsgegenstandes sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.

2. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes in Prospekten und Katalogen sowie auf Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Das gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.

3. Von uns angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20°C, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen, Abweichungen von den angegebenen technischen Daten sind auch bei normalen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.

§ 3 Einsatzort
1. Einsatzort ist der im Vertrag genannte Standort. Will der Kunde die Einsatzbedingungen ändern oder den Einsatzort wechseln, so bedarf er dazu unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Bereitstellung, Vertragslaufzeit
1. Wir stellen dem Kunden den jeweiligen Vertragsgegenstand in der vertragschließenden Mietstelle zur Abholung bereit. Auf Wunsch vermitteln wir auch namens und im Auftrage des Kunden den Versand des Vertragsgegenstandes oder führen diesen mit eigenen Transportfahrzeugen durch.

2. Bei Verträgen über mehrere Vertragsgegenstände sind wir berechtigt, die Geräte auch einzeln und nacheinander bereitzustellen. Dabei gilt jede Teilleistung als selbständiges Geschäft,

3. Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung bzw. zum Versand. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/ oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßen Zustand bei der vertragschließenden Mietstelle oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten voraussichtlichen Mietdauer.

§ 5 Leistungsverzögerung
1. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für den Ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% vom Wert desjenigen Teils, das aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch maximal 5% des Nettoauftragswertes (= Höhe des vereinbarten Mietzinses), zu verlangen.

2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt und der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.

3. Weitergehende Rechte aus Leistungsverzug sind unter § 21 dieser Bedingungen abschließend geregelt.

§ 6 Annahme des Vertragsgegenstandes, Annahmeverzug
1. Der Kunde ist bei der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung oder zum Versand zur Annahme des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten Termin verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 7 Umgang mit dem Vertragsgegenstand, Aufsichts- und Mitteilungspflicht
1. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand schonend behandeln, alle geltenden Sicherheitshinweise und -vorschriften beachten, insbesondere die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht überschreiten. Der Kunde verpflichtet sich, an dem Vertragsgegenstand nur hiermit ausgebildetes und beauftragtes Personal einzusetzen, insbesondere sicherzustellen, dass nur solche Personen mit dem Vertragsgegenstand umgehen, die nach Herstellervorgaben gem. Bedienungsanleitung unterwiesen sind.

2. Der Kunde wird zum Betrieb des Vertragsgegenstandes einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreier Betriebsmittel Nachteile irgendwelcher Art für uns ergeben, ist der Kunde uns schadenersatzpflichtig.

3. Verlust und Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand und/oder dessen Zubehör teilt uns der Kunde unverzüglich mit.

§ 8 Wartung, Instandhaltung
1. Der Kunde erhält den Vertragsgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicheren Zustand, die beim Betrieb anfallenden Energiekosten trägt der Kunde

2. Zum Zwecke der Instandhaltung läßt der Kunde
a.) elektromotorische Fahrzeuge bei einschichtigem Einsatz im 3-Monats-Rhythmus gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit,
b.) verbrennungsmotorische Fahrzeuge im 3-Monats-Rhythmus gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach einer jeweiligen Einsatzdauer von max. 250 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit unserer zuständigen Kundendienststelle auf unsere Kosten in der Normal- Arbeitszeit warten und bei Bedarf aufgrund gebrauchstypischer Abnutzung sofort reparieren. Für die Reparaturen hat er keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, es sei denn, wir haben den Ausfall des Fahrzeuges zu vertreten. Werden Wartungs- und/ oder Reparaturmaßnahmen aufgrund von Gewaltschäden, Fehlbedienungen o. ä. vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich, trägt dieser die entsprechenden Kosten. Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Verbot der Überlassung an Dritte
1. der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder vermieten, verleihen, verpachten noch in sonst irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar eine Überlassung an Dritte vornehmen, es sei denn, er hat vorab unsere schriftliche Zustimmung eingeholt.

§ 10 Haftung bei Verlust und Beschädigung, Austausch bei Untergang des Vertragsgegenstandes
1. Soweit uns der aus dem Verlust oder der Beschädigung entstandene Schaden nicht von der Versicherung gemäß § 13 dieser Bedingungen ersetzt wird, haftet der Kunde, es sei denn, wir haben den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten. Geht der Vertragsgegenstand unter, sind wir berechtigt, den Vertrag mit einem gleichwertigen Vertragsgegenstand fortzusetzen.

§ 11 Betriebsgefahr
1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich, Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 12 Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Stellen wir bei Überlassung des Mietgegenstandes Bedienungspersonal bereit, darf das Personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht für andere Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn wir das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Im übrigen haftet der Kunde für derartige Schäden.

§ 13 Versicherung
1. Der Kunde versichert den Vertragsgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch zum Neuwert. Ferner ist vom Mieter auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, ggf. besondere Haftplicht) für das Mietgerät abzuschließen.  Im Falle der Weitervermietung trägt der Mieter das Unterschlagungsrisiko. Er weist uns denVersicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

2. Verletzt der Kunde seine Versicherungspflicht aus Ziffer 1. oder sind wir noch nicht Inhaber der Rechte aus der einschlägigen Versicherung geworden, sind wir berechtigt, zur Sicherung von Schadensersatz- und Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitgehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen, soweit der Schadensbetrag dadurch nicht überschritten wird.

3. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Unilift Rental Plus über uns abzuschließen.

(Siehe auch Allgemeine Bedingungen der Unilift Rental Plus)

Der Selbstbehalt je Schadenfall (= einzelne Schadenvorgänge) beträgt:
- EUR 2500,- für alle Geräte, soweit nicht anderweitig geregelt.
- EUR 3500,- für Geräte ab 5 to Tragkraft sowie generell für Gelände- und starre Teleskopgeräte
- EUR 5000,- für Schwerlaststapler ab 8 to Tragkraft sowie Rotor-Teleskopgeräte
- Das Abhandenkommen des Vertragsgegenstandes durch Unterschlagung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Betrug ist nicht Bestandteil der Unilift Rental Plus und der Kunde ist in diesen Fällen Schadensersatzpflichtig.

§ 14 Bauliche Änderungen
1. Änderungen und zusätzliche Ein-/ Anbauten an dem in unserem Eigentum stehenden Vertragsgegenstand bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall des Einbaus zusätzlicher Teile geht das Eigentum daran entschädigungslos auf uns über. Unser Anspruch auf Wiederherstellung des ursprunglichen Zustands bleibt hier von ebenso wie die Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung des Kunden gemäß § 8 unberührt.

2. Die Verantwortung für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Ein-/ Anbauten und ihre Benutzung liegt ausschließlich beim Kunden.

§ 15 Mietzins, Zahlung
1. Der umseitig genannte Mietpreis gilt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. zum Versand zzgl. Der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

2. Benutzt der Kunde den Vertragsgegenstand täglich länger als für eine normale Personalschicht
(max. 8 Stunden), so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr von 50% des festgelegten Tagesmietzinses erhoben. Der Kunde hat uns die Verstärkung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen ab deren Beginn anzuzeigen.

Als Berechnungsgrundlage gilt, sofern nicht abweichend vereinbart:

-Tagesmiete = 1 - 4 Arbeitstage

   (max. 8 Betriebsstunden pro Tag)

- Wochenmiete = ab einer Mietdauer von 5 Arbeitstagen  

   (max. 40 Betriebsstunden pro Woche)

- Monatsmiete = ab einer Mietdauer von 20 Arbeitstagen

  (max. 160 Betriebsstunden pro Monat)

Arbeiten am Wochenende sind dem Vermieter mit zuteilen, diese sind nicht im Wochenmietpreis bzw. Monatsmietpreis enthalten und werden zusätzlich berechnet.

3. Der Mietzins ist in voller Höhe grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang beim Kunden rein netto ohne Abzug fällig.

Bei einer Mietdauer von mehr als 20 Arbeitstagen wird der Mietzins monatlich berechnet

 Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig.

4. Bei Zahlungsverzug werden, unbeschadet eines etwaigen höheren Verzugsschadens, den wir nachzuweisen haben, sowie etwaiger sonstiger Ansprüche ab Fälligkeit 4%-Punkte p.a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, 8% über dem jeweiligen Basiszins, mindestens aber 9% p.a. berechnet. Dem Kunden steht es frei, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.

6. Zahlungen sind ausschließlich auf unsere Konten,  nicht an Verkäufer oder Vertreter von uns zu leisten. In jedem Fall gilt eine Zahlung erst mit Eingang auf unsere Konten als erbracht. Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an eine Factoringgesellschaft zu verkaufen. In diesem Fall hat der Kunde direkt an den Factor zu zahlen.

7. Der Kunde tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Kunden uns gegenüber sind nicht abtretbar.

§ 17 Fristlose Kündigung
1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Uns steht dieses Recht insbesondere zu, wenn
a.) der Kunde sich mit 2 Monatsraten im Verzug befindet,
b.) der Kunde um ein Moratorium bei seinen Gläubigern nachsucht,
c.) über das Vermögen des Kunden oder eines Unternehmens innerhalb der Firmengruppe des Kunden das Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren beantragt worden ist,
d.) der Kunde ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand einem Dritten überläßt,
e.) der Kunde in erheblichem Maße gegen die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung fortsetzt,.

2. Wird der Vertrag von uns fristlos gekündigt, sind wir berechtigt, vom Kunden die Herausgabe des Vertragsgegenstandes sowie Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Zu ersetzen ist uns derjenige Schaden, der uns durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht.

§ 18 Gewährleistung
1. Alle mit Mängeln behafteten Vertragsgegenstände werden nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 2 entweder unentgeltlich ausgebessert oder ausgetauscht. Der Kunde hat uns für Nachbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit und ggf. Gelegenheit vor Ort zu gewähren.

2. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserungen oder des Geräteaustausches hat der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Herabsetzung des Mietzinses (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

3. Wir haften unbeschadet der Regelungen in § 21 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

4. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

5. Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte (außer unseren Subunternehmern), gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.

6. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.

§ 19 Rückgabe
1. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand nach Beendigung des Vertrages auf seine Gefahr und Kosten in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand an unsere für ihn zuständige Mietstelle zurückzugeben. Schäden, die wir nicht zu vertreten haben, nicht vereinbarte Änderungen am Vertragsgegenstand sowie erhebliche Verschmutzungen werden auf Kosten des Kunden beseitigt.

2. Wird der Vertragsgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Kunde, eine dem Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt an uns zu zahlen, zu dem der gemietete oder ein neuer Vertragsgegenstand uns für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.

3. Bei vorzeitiger Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, denjenigen Mietzins zu entrichten, den wir bei Vertragsabschluss auf der Basis einer kürzeren Mietdauer beim Kunden erhoben hätten

4. Sofern das Mietgerät vom Mieter zur Abholung bereitgestellt wird, liegt die Verantwortung für das Mietgerät weiterhin, bis zur endgültigen Abholung, beim Mieter.

5. Wird das Gerät nicht unverzüglich, spätestens binnen 2 Arbeitstagen nach Abmeldung, durch den Vermieter abgeholt, so ist der Mieter verpflichtet die Abholung nochmals schriftlich anzumahnen.

§ 20 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
1. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen in unserem Eigentum stehenden Vertragsgegenstand richten, und überlässt uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.

§ 21 Weitergehende Haftung
1. Nicht in diesen Bedingungen geregelte Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur in dem nachfolgend geregelten Umfang zu.

2. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren und eine entsprechend höhere Deckungssumme zu vereinbaren, sofern der Kunde die hierfür erforderliche Mehrprämie zahlt.

3. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht:
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder    leitender Angestellter,
- bei von uns zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich wird; die Haftung ist insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist.

§ 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand, allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort ist der Sitz derjenigen Mietstelle, die den Vertragsgegenstand zur Abholung bzw. zum Versand bereitgestellt hat.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Potsdam, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat. Abgetretene Forderungen haben Gerichtsstand Potsdam.

3. Der Kunde zeigt uns einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich an.

UNILIFT GmbH Co.KG; R.-Bosch-Str. 9, D-14974 Ludwigsfelde.
Telefon 03378 / 8052-0, Telefax 03378 / 804643

Stand: März 2016

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